Regel 90bis.6 der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Wirkung der Zurücknahme.
Regel 90bis.6 a) PCT → Wirkung der Zurücknahme auf Bestimmungs- oder ausgewähltes Amt
Beschreibt die Wirkung der Zurücknahme auf ein Bestimmungs- oder ausgewähltes Amt.
Regel 90bis.6 b) PCT → Einstellung der internationalen Bearbeitung
Regelt die Einstellung der internationalen Bearbeitung bei Zurücknahme der internationalen Anmeldung.
Regel 90bis.6 b-bis) PCT → Einstellung der ergänzenden internationalen Recherche
Regelt die Einstellung der ergänzenden internationalen Recherche bei Zurücknahme des Antrags.
Regel 90bis.6 c) PCT → Einstellung der Bearbeitung durch die Behörde für internationale vorläufige Prüfung
Regelt die Einstellung der Bearbeitung durch die Behörde für internationale vorläufige Prüfung bei Zurücknahme des Antrags oder aller Auswahlerklärungen.
Regel 90bis PCT → Zurücknahmen
Regelt die Zurücknahme der internationalen Anmeldung, von Bestimmungen, Prioritätsansprüchen und Anträgen.