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Dr. Martin Meggle-Freund

pct:einstellung_der_internationalen_bearbeitung

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Einstellung der internationalen Bearbeitung

Regel 90bis.6 b) der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Einstellung der internationalen Bearbeitung bei Zurücknahme der internationalen Anmeldung.

Regel 90bis.6 b) PCT

Wird die internationale Anmeldung nach Regel 90bis.1 zurückgenommen, so wird die internationale Bearbeitung der internationalen Anmeldung eingestellt.

siehe auch

Regel 90bis.6 PCT → Wirkung der Zurücknahme
Regelt die Wirkung der Zurücknahme.

pct/einstellung_der_internationalen_bearbeitung.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/13 09:32 von mfreund