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Regel 90bis.6 c) der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Einstellung der Bearbeitung durch die Behörde für internationale vorläufige Prüfung bei Zurücknahme des Antrags oder aller Auswahlerklärungen.
Werden der Antrag auf internationale vorläufige Prüfung oder alle Auswahlerklärungen nach Regel 90bis.4 zurückgenommen, so wird die Bearbeitung der internationalen Anmeldung durch die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde eingestellt.
Regel 90bis.6 PCT → Wirkung der Zurücknahme
Regelt die Wirkung der Zurücknahme.
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