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Regel 90bis.6 b-bis) der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Einstellung der ergänzenden internationalen Recherche bei Zurücknahme des Antrags.
Wird ein Antrag auf eine ergänzende Recherche nach Regel 90bis.3bis zurückgenommen, so wird die ergänzende internationale Recherche von der betreffenden Behörde eingestellt.
Regel 90bis.6 PCT → Wirkung der Zurücknahme
Regelt die Wirkung der Zurücknahme.
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