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Dr. Martin Meggle-Freund

pct:einstellung_der_ergaenzenden_internationalen_recherche

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Einstellung der ergänzenden internationalen Recherche

Regel 90bis.6 b-bis) der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Einstellung der ergänzenden internationalen Recherche bei Zurücknahme des Antrags.

Regel 90bis.6 b-bis) PCT

Wird ein Antrag auf eine ergänzende Recherche nach Regel 90bis.3bis zurückgenommen, so wird die ergänzende internationale Recherche von der betreffenden Behörde eingestellt.

siehe auch

Regel 90bis.6 PCT → Wirkung der Zurücknahme
Regelt die Wirkung der Zurücknahme.

pct/einstellung_der_ergaenzenden_internationalen_recherche.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/13 09:32 von mfreund