Regel 22.1 der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt das Verfahren zur Übermittlung des Aktenexemplars an das Internationale Büro und die Fristen, die dabei einzuhalten sind.
Regel 22.1(a) PCT → Positive Feststellung und Übermittlung
Regelt die Übermittlung des Aktenexemplars bei positiver Feststellung nach Artikel 11 Absatz 1.
Regel 22.1(b) PCT → Aufforderung zur Übermittlung
Beschreibt das Vorgehen des Internationalen Büros bei fehlendem Aktenexemplar nach Ablauf des dreizehnten Monats.
Regel 22.1(c) PCT → Mitteilung bei fehlendem Aktenexemplar
Regelt die Mitteilung an den Anmelder und das Anmeldeamt bei fehlendem Aktenexemplar nach Ablauf des vierzehnten Monats.
Regel 22.1(d) PCT → Beglaubigte Kopie nach Ablauf des vierzehnten Monats
Beschreibt das Recht des Anmelders auf eine beglaubigte Kopie nach Ablauf des vierzehnten Monats.
Regel 22.1(e) PCT → Ablehnung der Beglaubigung
Regelt die Bedingungen, unter denen die Beglaubigung einer Kopie abgelehnt werden kann.
Regel 22.1(f) PCT → Ersatz des Aktenexemplars
Beschreibt die Bedingungen, unter denen eine beglaubigte Kopie als Aktenexemplar gilt.
Regel 22.1(g) PCT → Mitteilung an das Internationale Büro
Regelt die Mitteilung an das Internationale Büro, wenn das Aktenexemplar nicht eingegangen ist.
Regel 22.1(h) PCT → Übermittlung der Übersetzung
Regelt die Übermittlung der Übersetzung an das Internationale Büro.
Regel 22 PCT → Übermittlung des Aktenexemplars und der Übersetzung
Regelt das Verfahren zur Übermittlung des Aktenexemplars und der Übersetzung an das Internationale Büro.