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pct:positive_feststellung_und_uebermittlung

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Positive Feststellung und Übermittlung

Regel 22.1(a) der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Übermittlung des Aktenexemplars bei positiver Feststellung nach Artikel 11 Absatz 1.

Regel 22.1(a) PCT

Ist die Feststellung nach Artikel 11 Absatz 1 positiv und stehen Vorschriften über die nationale Sicherheit der Behandlung der Anmeldung als internationaler Anmeldung nicht entgegen, so übersendet das Anmeldeamt das Aktenexemplar an das Internationale Büro. Die Übersendung wird unverzüglich nach dem Eingang der internationalen Anmeldung oder, falls eine Überprüfung zum Schutz der nationalen Sicherheit erforderlich ist, sobald diese Prüfung erfolgreich abgeschlossen worden ist, vorgenommen. In jedem Fall sendet das Anmeldeamt das Aktenexemplar so rechtzeitig ab, daß es beim Internationalen Büro mit dem Ablauf des 13. Monats seit dem Prioritätsdatum eingeht. Wird durch die Post übermittelt, so darf das Anmeldeamt das Aktenexemplar nicht später als fünf Tage vor dem Ablauf des 13. Monats ab Prioritätsdatum absenden.

siehe auch

Regel 22.1 PCT → Verfahren zur Übermittlung des Aktenexemplars
Regelt das Verfahren zur Übermittlung des Aktenexemplars an das Internationale Büro und die Fristen, die dabei einzuhalten sind.

pct/positive_feststellung_und_uebermittlung.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/07 09:08 von mfreund