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Regel 22.1(h) der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Übermittlung der Übersetzung an das Internationale Büro.
Ist die internationale Anmeldung in der Sprache einer nach Regel 12.3 oder 12.4 eingereichten Übersetzung zu veröffentlichen, so übermittelt das Anmeldeamt diese Übersetzung dem Internationalen Büro zusammen mit dem Aktenexemplar nach Absatz a oder, wenn das Anmeldeamt das Aktenexemplar dem Internationalen Büro nach diesem Absatz bereits übermittelt hat, unverzüglich nach Eingang der Übersetzung.
Regel 22.1 PCT → Verfahren zur Übermittlung des Aktenexemplars
Regelt das Verfahren zur Übermittlung des Aktenexemplars an das Internationale Büro und die Fristen, die dabei einzuhalten sind.
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