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Regel 22 der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt das Verfahren zur Übermittlung des Aktenexemplars und der Übersetzung an das Internationale Büro.
Regel 22.1 PCT → Verfahren zur Übermittlung des Aktenexemplars
Beschreibt das Verfahren zur Übermittlung des Aktenexemplars an das Internationale Büro und die Fristen, die dabei einzuhalten sind.
Regel 22.3 PCT → Frist gemäß Artikel 12 Absatz 3
Legt die Frist für die Übermittlung des Aktenexemplars gemäß Artikel 12 Absatz 3 fest.
PCT, Teil B → Regeln zu Kapitel I des Vertrags
Behandelt die Anforderungen an die internationale Patentanmeldung, einschließlich der Form und des Inhalts der Zusammenfassung.
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