Artikel 34 (2) des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) erläutert die Rechte des Anmelders während des Verfahrens vor der Prüfungsbehörde.
Artikel 34 (2) a PCT → Recht auf mündlichen und schriftlichen Verkehr
Beschreibt das Recht des Anmelders auf mündlichen und schriftlichen Verkehr mit der Prüfungsbehörde.
Artikel 34 (2) b PCT → Recht auf Änderung der Anmeldung
Erläutert das Recht des Anmelders, Änderungen an der Anmeldung vorzunehmen.
Artikel 34 (2) c PCT → Erhalt eines schriftlichen Bescheids
Beschreibt die Bedingungen, unter denen der Anmelder einen schriftlichen Bescheid erhält.
Artikel 34 (2) d PCT → Stellungnahme zum schriftlichen Bescheid
Erläutert das Recht des Anmelders, zum schriftlichen Bescheid Stellung zu nehmen.
Artikel 34 PCT → Das Verfahren vor der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde
Regelt das Verfahren vor der Behörde, die die internationale vorläufige Prüfung durchführt.