Regel 51bis.3 der Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) legt fest, wie Anmeldern die Gelegenheit gegeben wird, nationale Erfordernisse zu erfüllen.
Regel 51bis.3(a) PCT → Aufforderung zur Erfüllung nationaler Erfordernisse
Beschreibt die Aufforderung des Bestimmungsamts an den Anmelder, nationale Erfordernisse zu erfüllen.
Regel 51bis.3(b) PCT → Möglichkeit zur Nachholung nach Ablauf der Frist
Regelt die Möglichkeit für Anmelder, nationale Erfordernisse nach Ablauf der Frist nachzuholen.
Regel 51bis.3(c) PCT → Unvereinbarkeit der Aufforderung zur Erfüllung nationaler Erfordernisse mit nationalem Recht
Beschreibt die Bedingungen, unter denen Regel 51bis.3(a) nicht gilt, wenn sie mit nationalem Recht unvereinbar ist.
Regel 51bis PCT → Nach Artikel 27 zulässige nationale Erfordernisse
Regelt die zulässigen nationalen Erfordernisse, die ein Bestimmungsamt von einem Anmelder verlangen kann.