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Regel 51bis der Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die zulässigen nationalen Erfordernisse, die ein Bestimmungsamt von einem Anmelder verlangen kann.
Regel 51bis.1 PCT → Zulässige nationale Erfordernisse
Beschreibt die nationalen Erfordernisse, die ein Bestimmungsamt gemäß Artikel 27 verlangen kann.
Regel 51bis.2 PCT → Umstände, unter denen Unterlagen oder Nachweise nicht verlangt werden dürfen
Regelt die Umstände, unter denen ein Bestimmungsamt keine Unterlagen oder Nachweise verlangen darf.
Regel 51bis.3 PCT → Gelegenheit, nationale Erfordernisse zu erfüllen
Legt fest, wie Anmeldern die Gelegenheit gegeben wird, nationale Erfordernisse zu erfüllen.
PCT, Teil B → Regeln zu Kapitel I des Vertrags
Behandelt die Anforderungen an die internationale Patentanmeldung, einschließlich der Form und des Inhalts der Zusammenfassung.
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