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pct:nach_artikel_27_zulaessige_nationale_erfordernisse

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Nach Artikel 27 zulässige nationale Erfordernisse

Regel 51bis der Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die zulässigen nationalen Erfordernisse, die ein Bestimmungsamt von einem Anmelder verlangen kann.

Regel 51bis.1 PCT → Zulässige nationale Erfordernisse
Beschreibt die nationalen Erfordernisse, die ein Bestimmungsamt gemäß Artikel 27 verlangen kann.

Regel 51bis.2 PCT → Umstände, unter denen Unterlagen oder Nachweise nicht verlangt werden dürfen
Regelt die Umstände, unter denen ein Bestimmungsamt keine Unterlagen oder Nachweise verlangen darf.

Regel 51bis.3 PCT → Gelegenheit, nationale Erfordernisse zu erfüllen
Legt fest, wie Anmeldern die Gelegenheit gegeben wird, nationale Erfordernisse zu erfüllen.

siehe auch

PCT, Teil B → Regeln zu Kapitel I des Vertrags
Behandelt die Anforderungen an die internationale Patentanmeldung, einschließlich der Form und des Inhalts der Zusammenfassung.

pct/nach_artikel_27_zulaessige_nationale_erfordernisse.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/11 08:04 von mfreund