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Regel 51bis.3(c) der Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Bedingungen, unter denen Regel 51bis.3(a) nicht gilt, wenn sie mit nationalem Recht unvereinbar ist.
Ist Absatz a am 17. März 2000 hinsichtlich der in diesem Absatz bestimmten Frist nicht mit dem vom Bestimmungsamt anzuwendenden nationalen Recht vereinbar, so gilt dieser Absatz hinsichtlich dieser Frist für dieses Bestimmungsamt nicht, solange diese Unvereinbarkeit besteht, sofern dieses Amt das Internationale Büro bis zum 30. November 2000 davon unterrichtet. Diese Mitteilung wird vom Internationalen Büro unverzüglich im Blatt veröffentlicht.
Regel 51bis.3 PCT → Gelegenheit, nationale Erfordernisse zu erfüllen
Legt fest, wie Anmeldern die Gelegenheit gegeben wird, nationale Erfordernisse zu erfüllen.
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