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Regel 51bis.3(b) der Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Möglichkeit für Anmelder, nationale Erfordernisse nach Ablauf der Frist nachzuholen.
Ist ein Erfordernis des für das Bestimmungsamt geltenden nationalen Rechts, das das Bestimmungsamt gemäß Artikel 27 Absatz 6 oder 7 anwenden kann, nicht bereits innerhalb der für die Erfüllung der Erfordernisse nach Artikel 22 geltenden Frist erfüllt, so muß dem Anmelder die Möglichkeit eingeräumt werden, dies nach Ablauf dieser Frist nachzuholen.
Regel 51bis.3 PCT → Gelegenheit, nationale Erfordernisse zu erfüllen
Legt fest, wie Anmeldern die Gelegenheit gegeben wird, nationale Erfordernisse zu erfüllen.
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