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Regel 51bis.3(a) der Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Aufforderung des Bestimmungsamts an den Anmelder, nationale Erfordernisse zu erfüllen.
Ist eines der Erfordernisse nach Regel 51bis.1 Absatz a Ziffern i bis iv und c bis e, oder ein anderes Erfordernis des für das Bestimmungsamt geltenden nationalen Rechts, das das Bestimmungsamt gemäß Artikel 27 Absatz 1 oder 2 anwenden kann, nicht bereits innerhalb der für die Erfüllung der Erfordernisse nach Artikel 22 geltenden Frist erfüllt, so fordert das Bestimmungsamt den Anmelder auf, das Erfordernis innerhalb einer Frist von nicht weniger als zwei Monaten ab dem Zeitpunkt der Aufforderung zu erfüllen. Jedes Bestimmungsamt kann vom Anmelder für die Erfüllung der nationalen Erfordernisse, die nach Aufforderung erfolgt, die Zahlung einer Gebühr verlangen.
Regel 51bis.3 PCT → Gelegenheit, nationale Erfordernisse zu erfüllen
Legt fest, wie Anmeldern die Gelegenheit gegeben wird, nationale Erfordernisse zu erfüllen.
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