Artikel 30 (2) des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Bedingungen, unter denen nationale Ämter Einsicht gewähren können.
Artikel 30 (2)(a) PCT → Bedingungen für Einsichtnahme durch nationale Ämter
Erklärt die Bedingungen, unter denen nationale Ämter Einsicht gewähren können.
Artikel 30 (2)(b) PCT → Mitteilungen und Veröffentlichungen durch nationale Ämter
Beschreibt die Mitteilungen und Veröffentlichungen, die nationale Ämter machen können.
Artikel 30 (2)(c) PCT → Einsichtnahme durch Gerichtsbehörden
Erläutert die Möglichkeit der Einsichtnahme durch Gerichtsbehörden.
Artikel 30 PCT → Vertraulicher Charakter der internationalen Anmeldung
Beschreibt den vertraulichen Charakter der internationalen Anmeldung.