Einsetzung und Anforderungen an Internationale Recherchenbehörden

Artikel 16 (3) des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) erläutert die Einsetzung und die Anforderungen an Internationale Recherchenbehörden.

Artikel 16 (3)(a) PCT → Einsetzung durch die Versammlung
Erklärt, dass Internationale Recherchenbehörden durch die Versammlung eingesetzt werden.

Artikel 16 (3)(b) PCT → Vereinbarung und Zustimmung für die Einsetzung
Beschreibt die Notwendigkeit einer Vereinbarung und Zustimmung für die Einsetzung.

Artikel 16 (3)(c) PCT → Mindestanforderungen für Internationale Recherchenbehörden
Erläutert die Mindestanforderungen, die erfüllt werden müssen.

Artikel 16 (3)(d) PCT → Dauer und Verlängerung der Einsetzung
Beschreibt die Dauer der Einsetzung und die Möglichkeit der Verlängerung.

Artikel 16 (3)(e) PCT → Anhörung und Stellungnahme vor der Einsetzung
Erklärt das Verfahren der Anhörung und Stellungnahme vor der Einsetzung.

siehe auch

Artikel 16 PCT → Die Internationale Recherchenbehörde
Beschreibt die Rolle und Einsetzung der Internationalen Recherchenbehörde.