Artikel 16 (3) des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) erläutert die Einsetzung und die Anforderungen an Internationale Recherchenbehörden.
Artikel 16 (3)(a) PCT → Einsetzung durch die Versammlung
Erklärt, dass Internationale Recherchenbehörden durch die Versammlung eingesetzt werden.
Artikel 16 (3)(b) PCT → Vereinbarung und Zustimmung für die Einsetzung
Beschreibt die Notwendigkeit einer Vereinbarung und Zustimmung für die Einsetzung.
Artikel 16 (3)(c) PCT → Mindestanforderungen für Internationale Recherchenbehörden
Erläutert die Mindestanforderungen, die erfüllt werden müssen.
Artikel 16 (3)(d) PCT → Dauer und Verlängerung der Einsetzung
Beschreibt die Dauer der Einsetzung und die Möglichkeit der Verlängerung.
Artikel 16 (3)(e) PCT → Anhörung und Stellungnahme vor der Einsetzung
Erklärt das Verfahren der Anhörung und Stellungnahme vor der Einsetzung.
Artikel 16 PCT → Die Internationale Recherchenbehörde
Beschreibt die Rolle und Einsetzung der Internationalen Recherchenbehörde.