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pct:vereinbarung_und_zustimmung_fuer_die_einsetzung

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Vereinbarung und Zustimmung für die Einsetzung

Artikel 16 (3)(b) des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Notwendigkeit einer Vereinbarung und Zustimmung für die Einsetzung.

Artikel 16 (3)(b) PCT

Die Einsetzung als Internationale Recherchenbehörde bedarf der Zustimmung der einzusetzenden nationalen Behörde oder zwischenstaatlichen Organisation und setzt den Abschluß einer von der Versammlung gebilligten Vereinbarung zwischen dieser Behörde oder Organisation und dem Internationalen Büro voraus. In der Vereinbarung sind die Rechte und Pflichten der Vertragspartner im einzelnen festzulegen, insbesondere die ausdrückliche Verpflichtung dieser Behörde oder Organisation, daß sie die gemeinsamen Regeln für die Durchführung von internationalen Recherchen anwenden und beachten wird.

siehe auch

Artikel 16 (3) PCT → Einsetzung und Anforderungen an Internationale Recherchenbehörden
Erläutert die Einsetzung und die Anforderungen an Internationale Recherchenbehörden.

pct/vereinbarung_und_zustimmung_fuer_die_einsetzung.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/14 07:51 von mfreund