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Artikel 16 (3)(c) des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) erläutert die Mindestanforderungen, die erfüllt werden müssen.
In der Ausführungsordnung werden die Mindestanforderungen vorgeschrieben, die jede Behörde oder Organisation insbesondere hinsichtlich ihrer personellen Besetzung und ihres Prüfstoffs erfüllen muß, damit sie als Internationale Recherchenbehörde eingesetzt werden und weiterhin tätig bleiben kann.
Artikel 16 (3) PCT → Einsetzung und Anforderungen an Internationale Recherchenbehörden
Erläutert die Einsetzung und die Anforderungen an Internationale Recherchenbehörden.
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