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Artikel 16 (3)(e) des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) erklärt das Verfahren der Anhörung und Stellungnahme vor der Einsetzung.
Vor einem Beschluß über die Einsetzung einer nationalen Behörde oder zwischenstaatlichen Organisation als Internationale Recherchenbehörde oder über die Verlängerung oder Aufhebung der Einsetzung hört die Versammlung die in Betracht kommende Behörde oder Organisation an und holt die Stellungnahme des in Artikel 56 genannten Ausschusses für technische Zusammenarbeit ein, sobald dieser Ausschuß eingesetzt ist.
Artikel 16 (3) PCT → Einsetzung und Anforderungen an Internationale Recherchenbehörden
Erläutert die Einsetzung und die Anforderungen an Internationale Recherchenbehörden.
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