Artikel 34 (3) des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) definiert die Anforderungen an die Einheitlichkeit der Erfindung und die entsprechenden Maßnahmen.
Artikel 34 (3) a PCT → Aufforderung zur Einschränkung oder Gebührenzahlung
Beschreibt die Aufforderung zur Einschränkung der Ansprüche oder zur Zahlung zusätzlicher Gebühren.
Artikel 34 (3) b PCT → Rechtswirkungen bei Einschränkung der Ansprüche
Erläutert die Rechtswirkungen, wenn der Anmelder die Ansprüche einschränkt.
Artikel 34 (3) c PCT → Folgen bei Nichtbefolgung der Aufforderung
Beschreibt die Folgen, wenn der Anmelder der Aufforderung nicht nachkommt.
Regel 13 der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) legt die Anforderungen an die Einheitlichkeit der Erfindung in internationalen Anmeldungen fest.
Regel 13.1 PCT → Erfordernis der Einheitlichkeit der Erfindung
Definiert das Erfordernis der Einheitlichkeit der Erfindung.
Regel 13.2 PCT → Fälle, in denen das Erfordernis der Einheitlichkeit der Erfindung als erfüllt gilt
Beschreibt die Bedingungen, unter denen das Erfordernis der Einheitlichkeit als erfüllt gilt.
Regel 13.3 PCT → Feststellung der Einheitlichkeit der Erfindung unabhängig von der Fassung der Ansprüche
Erklärt, dass die Einheitlichkeit unabhängig von der Fassung der Ansprüche festgestellt wird.
Regel 13.4 PCT → Abhängige Ansprüche
Erlaubt die Aufnahme abhängiger Ansprüche in internationalen Anmeldungen.
Regel 13.5 PCT → Gebrauchsmuster
Erlaubt Bestimmungsstaaten, ihr nationales Gebrauchsmusterrecht anzuwenden.
Artikel 34 PCT → Das Verfahren vor der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde
Regelt das Verfahren vor der Behörde, die die internationale vorläufige Prüfung durchführt.
PCT, Teil B → Regeln zu Kapitel I des Vertrags
Behandelt die Anforderungen an die internationale Patentanmeldung, einschließlich der Form und des Inhalts der Zusammenfassung.