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Regel 13.2 der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Bedingungen, unter denen das Erfordernis der Einheitlichkeit als erfüllt gilt.
Das Erfordernis der Einheitlichkeit der Erfindung ist nur erfüllt, wenn zwischen den Erfindungen ein technischer Zusammenhang besteht, der in einem oder mehreren gleichen oder entsprechenden besonderen technischen Merkmalen zum Ausdruck kommt.
Regel 13 PCT → Einheitlichkeit der Erfindung
Legt die Anforderungen an die Einheitlichkeit der Erfindung in internationalen Anmeldungen fest.
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