Regel 90 der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Bestellung von Anwälten und gemeinsamen Vertretern im Rahmen des PCT-Verfahrens.
Regel 90.1 PCT → Bestellung als Anwalt
Regelt die Bestellung von Anwälten im Rahmen des PCT-Verfahrens.
Regel 90.2 PCT → Gemeinsamer Vertreter
Beschreibt die Bestellung und Funktion eines gemeinsamen Vertreters.
Regel 90.3 PCT → Wirkungen von Handlungen durch Anwälte und gemeinsame Vertreter
Regelt die Wirkungen von Handlungen, die durch Anwälte und gemeinsame Vertreter vorgenommen werden.
Regel 90.4 PCT → Bestellung eines Anwalts oder gemeinsamen Vertreters
Beschreibt die Verfahren zur Bestellung eines Anwalts oder gemeinsamen Vertreters.
Regel 90.5 PCT → Allgemeine Vollmacht
Regelt die Bestellung eines Anwalts durch eine allgemeine Vollmacht.
Regel 90.6 PCT → Widerruf und Verzicht
Beschreibt die Verfahren zum Widerruf und Verzicht auf die Bestellung eines Anwalts oder gemeinsamen Vertreters.
PCT, Teil F → Regeln zu mehreren Kapiteln des Vertrags
Behandelt die Einreichung, Bearbeitung und Übermittlung internationaler Anmeldungen und anderer Schriftstücke in elektronischer Form oder mit elektronischen Mitteln.