Antrag

Artikel 4 des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Anforderungen und Bedingungen für den Antrag einer internationalen Anmeldung.

Artikel 4 (1) PCT → Inhalt des Antrags
Listet die erforderlichen Angaben auf, die ein Antrag auf internationale Anmeldung enthalten muss.

Artikel 4 (2) PCT → Gebühren für Bestimmungen
Erklärt die Notwendigkeit der Gebührenzahlung für jede Bestimmung innerhalb der vorgeschriebenen Zeit.

Artikel 4 (3) PCT → Bedeutung der Bestimmung
Beschreibt, was die Bestimmung eines Vertragsstaats im Kontext des Patentschutzes bedeutet.

Artikel 4 (4) PCT → Fehlende Angaben im Antrag
Erläutert die Auswirkungen fehlender Angaben im Antrag auf die Bestimmungsstaaten.

Regel 3 PCT → Der Antrag (Form)
Bestimmt die Formvorschriften für den Antrag, einschließlich der Ausgabe von Formblättern und der Gestaltung des Antrags.

Regel 4 PCT → Der Antrag (Inhalt)
Regelt den vorgeschriebenen und wahlweisen Inhalt des Antrags, einschließlich der Bezeichnung der Erfindung und der Bestimmung von Staaten.

siehe auch

PCT, Kapitel I → Internationale Anmeldung und internationale Recherche
Regelt die Einreichung und Bearbeitung internationaler Anmeldungen für den Schutz von Erfindungen, einschließlich der internationalen Recherche und der Zusammenarbeit der Vertragsstaaten.