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pct:fehlende_angaben_im_antrag

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Fehlende Angaben im Antrag

Artikel 4 (4) des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) erläutert die Auswirkungen fehlender Angaben im Antrag auf die Bestimmungsstaaten.

Artikel 4 (4) PCT

Fehlt in dem Antrag der Name des Erfinders oder andere den Erfinder betreffende Angaben, so hat dies keine Folgen für Bestimmungsstaaten, deren nationales Recht diese Angaben zwar verlangt, jedoch gestattet, daß sie zu einem späteren Zeitpunkt als dem Zeitpunkt der nationalen Anmeldung eingereicht werden. Werden die genannten Angaben nicht in einer besonderen Mitteilung gemacht, so hat dies keine Folgen in einem Bestimmungsstaat, dessen nationales Recht diese Angaben nicht verlangt.

siehe auch

Artikel 4 PCT → Der Antrag
Beschreibt die Anforderungen und Bedingungen für den Antrag einer internationalen Anmeldung.

pct/fehlende_angaben_im_antrag.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/13 10:31 von mfreund