Einer Zulassung zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen Beschlüsse der Beschwerdesenate des Patentgerichts bedarf es nicht, wenn einer der folgenden Mängel des Verfahrens vorliegt und gerügt wird: wenn das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
§ 100 (1) PatG → Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde
§ 100 (2) PatG → Zulassung der Rechtsbeschwerde
§ 100 Abs. 3 Nr. 3 PatG → Verletzung des rechtlichen Gehörs als Rechtsbeschwerdegrund
§ 100 Abs. 3 Nr. 6 PatG → Begründung des Beschlusses
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde, kann ebenso wie die der Revision1), auf einen abgrenzbaren Teil des Beschwerdeverfahrens beschränkt werden2). Dabei muss es sich aber um einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffes handeln, der Gegenstand einer Teilentscheidung sein könnte oder auf den der Rechtsbeschwerdeführer selbst die Rechtsbeschwerde beschränken könnte.3)
Im Verfahren der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde können nur die in § 18 Abs. 4 Satz 2 GebrMG i.V.m. § 100 Abs. 3 PatG genannten Mängel mit Erfolg gerügt werden.4)
Zu den in § 100 Abs. 3 PatG genannten Mängel gehören nicht formelle Mängel eines Beschlusses wie fehlendes Ausstellungsdatum oder fehlende Rechtsmittelbelehrung (die für Beschlüsse des Patentgerichts nicht vorgeschrieben ist5), und dass ein Beschluss nicht vollständig unterschrieben ist.6)
Ebenfalls nicht geeignet, die Rechtsbeschwerde zu tragen, ist das Vorbringen, dem Antragsteller sei kein Verhandlungsprotokoll zugegangen.7)
§§ 100 bis 109 PatG → Rechtsbeschwerde, Rechtsbeschwerdeverfahren
§§ 100 bis 122a PatG → Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
PatG → Patentgesetz