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§ 100 (2) des Patentgesetzes (PatG) bestimmt die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde.
Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn
§ 100 (3) PatG → Zulassungsfreie Rechtsbeschwerde
§ 100 PatG → Rechtsbeschwerde
Regelt die Bedingungen, unter denen eine Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof möglich ist.
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