Lizenzen und Erklärungen nach § 23 [→ Lizenzbereitschaft] des Patentgesetzes, die für ein Patent wirksam sind, gelten auch für den ergänzenden Schutz.
§ 16a PatG → Ergänzendes Schutzzertifikat
Beschreibt die Möglichkeit, ein ergänzendes Schutzzertifikat für ein Patent zu beantragen.