Widerspricht der Beklagte rechtzeitig [→ Nichtigkeitsklage], so teilt das Patentgericht dem Kläger den Widerspruch mit. Der Beklagte kann den Widerspruch innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Klage begründen. Der Vorsitzende kann auf Antrag die Frist um bis zu einem Monat verlängern, wenn der Beklagte hierfür erhebliche Gründe darlegt. Diese sind glaubhaft zu machen. § 81 Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend, soweit sich die betreffenden Informationen nicht schon aus der Klageschrift ergeben.
§ 82 (1) PatG → Zustellung der Nichtigkeitsklage
§ 82 (2) PatG → Säumnisverfahren
§ 82 (4) PatG → Mündliche Verhandlung im Nichtigkeitsverfahren
§§ 81 bis 85a PatG → Nichtigkeits- und Zwangslizenzverfahren
§§ 73 bis 99 PatG → Verfahren vor dem Patentgericht
PatG → Patentgesetz