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Das Patentgericht stellt dem Beklagten die Klage unverzüglich zu und fordert ihn auf, sich darüber innerhalb eines Monats zu erklären.
§ 82 (2) PatG → Säumnisverfahren
§ 82 (3) PatG → Widerspruch gegen die Nichtigkeitsklage
PatG, Abschnitt 5.2 → Nichtigkeits- und Zwangslizenzverfahren
Regeln das Nichtigkeits- und Zwangslizenzverfahren, bei denen durch Klage gegen den eingetragenen Patentinhaber oder Lizenznehmer vorgegangen wird.
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