Vertretung

§ 25 (1) PatG → Vertretungspflicht für Ausländer
§ 25 (2) PatG → Vertreter aus dem EU-Ausland
§ 25 (3) PatG → Gerichtsstand bei Vertretung
§ 25 (4) PatG → Beendigung der Bestellung eines Vertreters

§ 98 PatG → Vertretung vor dem Patentgericht

§ 102 (5) PatG → Vertretung vor dem Bundesgerichtshof

siehe auch

PatG, 1. Abschnitt → Das Patent
Definiert die Anforderungen für die Patentierbarkeit von Erfindungen, legt Einschränkungen fest, regelt die Rechte der Erfinder und Patentanmelder, und beschreibt die Verwaltung von Patenten, einschließlich ihrer Laufzeit, Übertragung, und Bedingungen unter denen Patente widerrufen oder für nichtig erklärt werden können.