Anzeigen:
§ 25 (3) des Patentgesetzes (PatG) bestimmt den Gerichtsstand für Verfahren, an denen ein Vertreter beteiligt ist.
Die rechtsgeschäftliche Beendigung der Bestellung eines Vertreters nach Absatz 1 wird erst wirksam, wenn sowohl diese Beendigung als auch die Bestellung eines anderen Vertreters gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt oder dem Patentgericht angezeigt wird.
§ 25 PatG → Vertretung
Verfahrensbeteiligte ohne Wohnsitz im Inland müssen einen inländischen Vertreter bestellen.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de