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Die rechtsgeschäftliche Beendigung der Bestellung eines Vertreters nach Absatz 1 wird erst wirksam, wenn sowohl diese Beendigung als auch die Bestellung eines anderen Vertreters gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt oder dem Patentgericht angezeigt wird.
§ 25 PatG → Vertretung:
§ 25 (1) PatG → Vertretungspflicht für Ausländer
§ 25 (2) PatG → Vertreter aus dem EU-Ausland
§ 25 (4) PatG → Beendigung der Bestellung eines Vertreters
§§ 1 bis 25 PatG → Das Patent
PatG → Patentgesetz
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