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§ 25 (2) des Patentgesetzes (PatG) regelt die Bedingungen für Vertreter, die aus einem anderen EU-Mitgliedstaat stammen.
Der Ort, an dem ein nach Absatz 1 bestellter Vertreter seinen Geschäftsraum hat, gilt im Sinne des § 23 der Zivilprozessordnung als der Ort, an dem sich der Vermögensgegenstand befindet; fehlt ein solcher Geschäftsraum, so ist der Ort maßgebend, an dem der Vertreter im Inland seinen Wohnsitz, und in Ermangelung eines solchen der Ort, an dem das Deutsche Patent- und Markenamt seinen Sitz hat.
§ 25 PatG → Vertretung
Verfahrensbeteiligte ohne Wohnsitz im Inland müssen einen inländischen Vertreter bestellen.
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