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patentrecht:vertreter_aus_dem_eu-ausland

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Vertreter aus dem EU-Ausland

§ 25 (2) des Patentgesetzes (PatG) regelt die Bedingungen für Vertreter, die aus einem anderen EU-Mitgliedstaat stammen.

§ 25 (2) PatG

Der Ort, an dem ein nach Absatz 1 bestellter Vertreter seinen Geschäftsraum hat, gilt im Sinne des § 23 der Zivilprozessordnung als der Ort, an dem sich der Vermögensgegenstand befindet; fehlt ein solcher Geschäftsraum, so ist der Ort maßgebend, an dem der Vertreter im Inland seinen Wohnsitz, und in Ermangelung eines solchen der Ort, an dem das Deutsche Patent- und Markenamt seinen Sitz hat.

siehe auch

§ 25 PatG → Vertretung
Verfahrensbeteiligte ohne Wohnsitz im Inland müssen einen inländischen Vertreter bestellen.

patentrecht/vertreter_aus_dem_eu-ausland.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/18 19:33 von mfreund