Haben mehrere die Erfindung unabhängig voneinander gemacht, so steht das Recht dem zu, der die Erfindung zuerst beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet hat.
§ 6 S. 1 PatG → Recht auf das Patent
§ 6 S. 2 PatG → Erfindergemeinschaft, Patentgemeinschaft
§§ 1 bis 25 PatG → Das Patent
PatG → Patentgesetz