Nichtigkeit eines europäischen Patents

Nichtigkeitsgründe

Art. 1 § 6 (1) S. 1 IntPatÜG

Das mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilte europäische Patent wird auf Antrag für nichtig erklärt [→ Nichtigkeitsverfahren], wenn sich ergibt, daß

  1. der Gegenstand des europäischen Patents nach den Artikeln 52 bis 57 des Europäischen Patentübereinkommens nicht patentfähig ist,
  2. das europäische Patent die Erfindung nicht so deutlich und vollständig offenbart, daß ein Fachmann sie ausführen kann,
  3. der Gegenstand des europäischen Patents über den Inhalt der europäischen Patentanmeldung in ihrer bei der für die Einreichung der Anmeldung zuständigen Behörde ursprünglich eingereichten Fassung oder, wenn das Patent auf einer europäischen Teilanmeldung oder einer nach Artikel 61 des Europäischen Patentübereinkommens eingereichten neuen europäischen Patentanmeldung beruht, über den Inhalt der früheren Anmeldung in ihrer bei der für die Einreichung der Anmeldung zuständigen Behörde ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht,
  4. der Schutzbereich des europäischen Patents erweitert worden ist,
  5. der Inhaber des europäischen Patents nicht nach Artikel 60 Abs. 1 des Europäischen Patentübereinkommens berechtigt ist.

Gegenstand des Patentnichtigkeitsverfahrens ist bei einem europäischen Patent der Antrag, das Streitpatent für nichtig zu erklären, weil einer der in Art. II § 6 Abs. 1 Satz 1 IntPatÜbkG genannten Nichtigkeitsgründe vorliegt.1)

Folgen der Nichtigerklärung

Art. 1 § 6 (1) S. 2 IntPatÜG

Soweit das europäische Patent für nichtig erklärt worden ist, gelten die Wirkungen des europäischen Patents und der Anmeldung als von Anfang an nicht eingetreten.

Die Nichtigerklärung hat nach Art. II § 6 Abs. 1 Satz 2 IntPatÜbkG zur Folge, dass in ihrem Umfang die Wirkungen des europäischen Patents und der Anmeldung als von Anfang an nicht eingetreten gelten.2)

Keine Nichtigkeitsgründe

Im Übrigen ist das Nichtigkeitsverfahren aber nicht für das prozessuale Begehren eröffnet, festzustellen, dass die Wirkungen eines (europäischen) Patents nicht eingetreten sind, als nicht eingetreten gelten oder zu einem späteren Zeitpunkt entfallen sind.3)

Im Patentnichtigkeitsverfahren ist der Antrag auf Feststellung, dass die Wirkungen eines europäischen Patents für die Bundesrepublik Deutschland als von Anfang an nicht eingetreten gelten, weil der Anmelder oder Patentinhaber eine (vollständige) deutsche Übersetzung der europäischen Patentschrift nicht fristgerecht eingereicht hat [§ 3 (2) IntPatÜG → Übersetzungen europäischer Patentschriften], nicht statthaft.4)

Teilnichtigkeit

Art. 1 § 6 (2) IntPatÜG

Betreffen die Nichtigkeitsgründe nur einen Teil des europäischen Patents, wird das Patent durch entsprechende Änderung der Patentansprüche beschränkt und für teilweise nichtig erklärt.

Änderung der Patentansprüche im Nichtigkeitsverfahren

Art. 1 § 6 (3) IntPatÜG

Der Patentinhaber ist befugt, das europäische Patent in dem Verfahren wegen Erklärung der Nichtigkeit des Patents durch Änderung der Patentansprüche in beschränktem Umfang zu verteidigen. Die so beschränkte Fassung ist dem Verfahren zugrunde zu legen.

Widerrechtliche Entnahme

Art. 1 § 6 (4) IntPatÜG

Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 5 ist nur der nach Artikel 60 Abs. 1 des Europäischen Patentübereinkommens Berechtigte befugt, den Antrag zu stellen.

Sprache

Art. 70 EPÜ → Verbindliche Fassung einer europäischen Patentanmeldung oder eines europäischen Patents

Das Patent kann zunächst mit Patentansprüchen in deutscher Sprache verteidigt werden, wenn es auch häufig zweckmäßiger sein wird, das Patent mit Patentansprüchen in der Verfahrenssprache zu verteidigen, um Zweifel an der vollständigen inhaltlichen Übereinstimmung der Sprachfassungen auszuschließen.5)

siehe auch

1) , 2) , 3) , 4)
BGH, Urteil vom 16. März 2010 - X ZR 47/06 - Nabenschaltung I
5)
BGH, Urteil vom 18. Juni 2009 - Xa ZR 138/05 - Fischbissanzeiger; m.V.a. BGHZ 118, 221 - Linsenschleifmaschine; BGHZ 147, 306, 314 - Taxol; BGH, Urt. v. 23.9.2008 - X ZR 135/04, GRUR 2009, 42 - Multiplexsystem