Das mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilte europäische Patent wird auf Antrag für nichtig erklärt [→ Nichtigkeitsverfahren], wenn sich ergibt, daß
Gegenstand des Patentnichtigkeitsverfahrens ist bei einem europäischen Patent der Antrag, das Streitpatent für nichtig zu erklären, weil einer der in Art. II § 6 Abs. 1 Satz 1 IntPatÜbkG genannten Nichtigkeitsgründe vorliegt.1)
Soweit das europäische Patent für nichtig erklärt worden ist, gelten die Wirkungen des europäischen Patents und der Anmeldung als von Anfang an nicht eingetreten.
Die Nichtigerklärung hat nach Art. II § 6 Abs. 1 Satz 2 IntPatÜbkG zur Folge, dass in ihrem Umfang die Wirkungen des europäischen Patents und der Anmeldung als von Anfang an nicht eingetreten gelten.2)
Im Übrigen ist das Nichtigkeitsverfahren aber nicht für das prozessuale Begehren eröffnet, festzustellen, dass die Wirkungen eines (europäischen) Patents nicht eingetreten sind, als nicht eingetreten gelten oder zu einem späteren Zeitpunkt entfallen sind.3)
Im Patentnichtigkeitsverfahren ist der Antrag auf Feststellung, dass die Wirkungen eines europäischen Patents für die Bundesrepublik Deutschland als von Anfang an nicht eingetreten gelten, weil der Anmelder oder Patentinhaber eine (vollständige) deutsche Übersetzung der europäischen Patentschrift nicht fristgerecht eingereicht hat [§ 3 (2) IntPatÜG → Übersetzungen europäischer Patentschriften], nicht statthaft.4)
Betreffen die Nichtigkeitsgründe nur einen Teil des europäischen Patents, wird das Patent durch entsprechende Änderung der Patentansprüche beschränkt und für teilweise nichtig erklärt.
Der Patentinhaber ist befugt, das europäische Patent in dem Verfahren wegen Erklärung der Nichtigkeit des Patents durch Änderung der Patentansprüche in beschränktem Umfang zu verteidigen. Die so beschränkte Fassung ist dem Verfahren zugrunde zu legen.
Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 5 ist nur der nach Artikel 60 Abs. 1 des Europäischen Patentübereinkommens Berechtigte befugt, den Antrag zu stellen.
Art. 70 EPÜ → Verbindliche Fassung einer europäischen Patentanmeldung oder eines europäischen Patents
Das Patent kann zunächst mit Patentansprüchen in deutscher Sprache verteidigt werden, wenn es auch häufig zweckmäßiger sein wird, das Patent mit Patentansprüchen in der Verfahrenssprache zu verteidigen, um Zweifel an der vollständigen inhaltlichen Übereinstimmung der Sprachfassungen auszuschließen.5)