Kostenfestsetzung und Zwangsvollstreckung

§ 84 (2) S. 2 2. HS PatG

die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren und die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen sind entsprechend anzuwenden.

Kostenfestsetzung
Zwangsvollstreckung
ZPO § 707 Abs. 1 → Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung
ZPO § 719 Abs. 1 → Einstweilige Einstellung bei Rechtsmittel und Einspruch

Der der Kostenentscheidung zugrundeliegende Streitwert bemißt sich am „Potential” des Schutzrechts, d.h. erwarteten Lizenzeinnahmen oder Schadensersatzansprüchen (anders als im Verletzungsverfahren, wo als Daumenregel der Jahresumsatz des Klägers mit dem fraglichen Gegenstand zugrundegelegt wird).

Die Klägerin hat mit der Klageerhebung einen Wert des Streitgegenstands anzugeben. Das BPatG setzt nach Eingang der Klage einen vorläufigen Streitwert durch Beschluß fest. Endgültig wird der Streitwert dann vom Senat in seinem Urteil festgesetzt.

Im Verfahren des Nichtigkeitssenats über die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ist wegen der seit 1.1.2002 geltenden Fassung des § 574 Abs. 1 ZPO nach § 84 Abs. 2 Satz 2 PatG die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof eröffnet.1)

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Zwangsvollstreckung in entsprechender Anwendung von § 719 Abs. 1 ZPO auch im Revisionsverfahren und im Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision grundsätzlich gegen Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen, wenn das Klagepatent im Patentnichtigkeitsverfahren durch das Patentgericht für nichtig erklärt worden ist. Dies wird durch die Erwägung getragen, dass der dem angefochtenen Berufungsurteil zu Grunde liegenden Einschätzung, die Nichtigkeitsklage werde voraussichtlich erfolglos bleiben, mit dem Urteil des Patentgerichts die Grundlage entzogen ist, es sei denn, es ergeben sich im Einzelfall gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass das Urteil des Patentgerichts im Berufungsverfahren aller Voraussicht nach nicht standhalten wird.2)

Eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung kommt allerdings regelmäßig nicht in Betracht, wenn das Klagepatent im Urteil des Patentgerichts nur teilweise durch die Aufnahme beschränkender Merkmale in einen oder mehrere Patentansprüche für nichtig erklärt worden ist, das Urteil des Berufungsgerichts tatrichterliche Feststellungen enthält, aus denen sich eine Verwirklichung der Patentansprüche auch in der Fassung des patentgerichtlichen Urteils ergibt und die Beklagte nicht aufzeigt, dass diese tatrichterlichen Feststellungen im Berufungsurteil verfahrensfehlerhaft getroffen worden sind. Denn die Einschätzung des Berufungsurteils, die Nichtigkeitsklage werde erfolglos bleiben, ist unter diesen Voraussetzungen durch das Urteil des Patentgerichts nicht in entscheidungserheblichem Umfang erschüttert worden.3)

Das entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach es zur Wahrung des Rechts auf rechtliches Gehör auch dann, wenn das Berufungsgericht den Patentverletzungsstreit auf der Grundlage der erteilten Patentansprüche entschieden hat und das Patent nachfolgend durch ein Patentnichtigkeitsurteil dadurch teilweise für nichtig erklärt wird, dass beschränkende Merkmale in einen oder mehrere Patentansprüche aufgenommen werden, nicht erforderlich ist, die Revision zuzulassen, wenn es angesichts der Feststellungen des Tatrichters nicht erheblich ist, ob das Patent die eine oder andere Fassung hat.4)

siehe auch

§ 84 (2) PatG → Kosten des Nichtigkeitsverfahrens

1)
BPatG, Beschl. v. 16. April 2012, 4 ZA (pat) 35/11 zu 4 Ni 82/08 - Rechtsbeschwerde im Kostenfestsetzungsverfahren
2)
BGH, Beschluss vom 12. September 2016 - X ZR 14/15 - Mähroboter; m.V.a. BGH, Beschluss vom 16. September 2014 - X ZR 61/13, BGHZ 202, 288 Rn. 7 ff. - Kurznachrichten
3)
BGH, Beschluss vom 12. September 2016 - X ZR 14/15 - Mähroboter
4)
BGH, Beschluss vom 12. September 2016 - X ZR 14/15 - Mähroboter; m.V.a. BGH, Beschluss vom 10. November 2009 - X ZR 11/06, GRUR 2010, 272 - Produktionsrückstandsentsorgung