Kosten des Beschwerdeverfahrens

§ 80 (1) PatG

Sind an dem Verfahren mehrere Personen beteiligt, so kann das Patentgericht bestimmen, daß die Kosten des Verfahrens einem Beteiligten ganz oder teilweise zur Last fallen, wenn dies der Billigkeit entspricht. Es kann insbesondere auch bestimmen, daß die den Beteiligten erwachsenen Kosten, soweit sie zur zweckentsprechenden Wahrung der Ansprüche und Rechte notwendig waren, von einem Beteiligten ganz oder teilweise zu erstatten sind.

§ 80 (2) PatG → Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Präsidenten
§ 80 (3) PatG → Rückzahlung der Beschwerdegebühr
§ 80 (4) PatG → Kosten des Beschwerdeverfahrens bei Rücknahme oder Verzicht
§ 80 (5) PatG → Anwendbarkeit der Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren und die Zwangsvollstreckung

Beschwerdegebühr

siehe auch

§§ 73 bis 80 PatG → Das Beschwerdeverfahren
§§ 73 bis 99 PatG → Verfahren vor dem Patentgericht
PatG → Patentgesetz