Jahresgebühren

Im deutschen Patentrecht beziehen sich die Jahresgebühren auf regelmäßige Zahlungen von Gebühren, die für die Aufrechterhaltung einer Patentanmeldung oder eines erteilten Patents erforderlich sind.

§ 17 PatG

Für jede Anmeldung und jedes Patent ist für das dritte und jedes folgende Jahr, gerechnet vom Anmeldetag an, eine Jahresgebühr zu entrichten.

Jahresgebühren sind ab dem dritten Jahr nach dem Anmeldetag einer Patentanmeldung zu entrichten. Sie sind jährlich fällig und steigen mit der Laufzeit des Patents an. Der Zweck dieser Staffelung ist es, die finanzielle Belastung für die Aufrechterhaltung eines Patents zu erhöhen, je länger es besteht. Dies soll verhindern, dass Patente aufrechterhalten werden, die nicht mehr wirtschaftlich genutzt werden oder deren Schutz nicht mehr benötigt wird.

Die Fälligkeit der Jahresgebühren ist in § 3 (2) S. 1 PatKostG geregelt. Sie werden jeweils am letzten Tag des Monats fällig, der dem Anmeldemonat entspricht. Wird die Jahresgebühr nicht rechtzeitig gezahlt, erlischt das Patent automatisch. Dies bedeutet, dass der Patentschutz endet und die Erfindung nicht mehr exklusiv genutzt werden kann.

Wenn die Jahresgebühr nicht innerhalb der festgelegten Frist gezahlt wird, führt dies zum Erlöschen des Patents [§ 20 (1) Nr. 3 PatG → Erlöschen des Patents bei Nichtzahlung der Jahresgebühr]. Dies ist eine automatische Folge, die ohne weitere behördliche Maßnahmen eintritt. Es gibt jedoch die Möglichkeit, innerhalb einer bestimmten Nachfrist die Zahlung nachzuholen, oft verbunden mit einer zusätzlichen Gebühr.

Das Gesetz zu dem Übereinkommen über internationale Patentzusammenarbeit [Art. II, § 7 IntPatÜG → Jahresgebühren für das mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilte europäische Patent] bezieht sich auf die Jahresgebühren für europäische Patente, die mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilt wurden. Es bestimmt, dass diese Jahresgebühren nach deutschem Recht zu entrichten sind, und zwar ab dem Jahr nach der Erteilung des Patents.

Nach der gesetzlichen Regelung stellen sich die Jahresgebühren als echte Gebühren im Sinne einer Gegenleistung für behördliches Handeln dar1), wobei die Gegenleistung aber nicht aus der Patenterteilung besteht, sondern auch schon aus der bloßen Aufrechterhaltung einer Patentanmeldung, wie sich aus dem Wortlaut des § 17 Abs. 1 PatG sowie aus dem Wortlaut des Gebührentatbestands im Patentkostengesetz ergibt, wo jeweils ausdrücklich die „Anmeldung“ aufgeführt ist2). So sind Jahresgebühren auch dann zu zahlen, wenn das Patentamt gar keine Prüfungstätigkeit in Richtung einer Patenterteilung entfalten kann, weil ein Prüfungsantrag nicht gestellt ist.3), sie stehen nicht im Zusammenhang mit einer bestimmten Tätigkeit des Patentamts während der Anhängigkeit der Patentanmeldung 4).

Der Anmelder soll dazu angehalten werden, laufend zu prüfen, ob sich die Weiterverfolgung der Anmeldung wirtschaftlich lohnt. Auf diese Weise soll erreicht werden, dass eine möglichst große Zahl wirtschaftlich belangloser Anmeldungen zurückgenommen wird, bevor ein Prüfungsantrag gestellt und damit das Patentamt mit einer Arbeit belastet wird, die es nur für die wirtschaftlich bedeutenden Erfindungen leisten sollte. Dieses Ziel kann nur dadurch erreicht werden, dass die Jahresgebühren nicht erst mit der Erteilung des Patents, sondern bereits mit der Bekanntmachung der Patentanmeldung fällig werden.5)

Die Jahresgebühren sind zum Ausgleich für die relativ niedrigen Verfahrensgebühren (Gebühren für die Anmeldung, den Einspruch, die Beschwerde usw.) relativ hoch angesetzt.6).

Diese Systematik der Patentgebühren ist bei der Schaffung des Gesetzes zur Bereinigung von Kostenregelungen auf dem Gebiet des geistigen Eigentums vom 13. Dezember 2001 nochmals bestätigt worden: „In der Empfehlung Nr. 4 hat sich die Sachverständigenkommission für Gebührenstrukturfragen im Bereich des Deutschen Patentamts und des Bundespatentgerichts mit einer Gegenstimme dafür ausgesprochen, dass das Verhältnis der Gebühren in der Erteilungsphase zu den Gebühren während der Aufrechterhaltung eines Schutzrechts unverändert bleiben soll, obwohl die Gebühren der Erteilungsphase bei weitem nicht die Verwaltungskosten decken und die Aufrechterhaltungsgebühren die Verwaltungskosten deutlich übersteigen. Die Kommission war der Meinung, dass dieses System der Finanzierung der Kosten, die während der Erteilungsphase entstehen, durch die Gebühren der Aufrechterhaltung eines Schutzrechts volkswirtschaftlich gesehen richtig ist. Diese Staffelung hat ihren Grund darin, dass der Zugang zu einem Schutzrecht nicht durch hohe Gebühren erschwert werden soll …“.7)

Dass diese Art der Erhebung von Jahresgebühren nicht gegen das Grundgesetz verstößt, ist in der Rechtsprechung des Bundespatentgerichts wiederholt festgestellt worden.8)

Der Ansicht, wonach es sich bei der Zahlung der Patentjahresgebühren um einen einseitigen, keinem bestimmten Verfahren zuordenbaren Vorgang handele, kann nicht zugestimmt werden. Vielmehr liegt den betreffenden Zahlungsvorgängen durchaus ein patentbehördliches Verfahren, nämlich ein Verfahren zur Aufrechterhaltung des betreffenden Schutzrechts, zu Grunde.9)

Im Insolvenzfall eines Patentinhabers wird die Frist zur Zahlung von Jahresgebühren nicht unterbrochen, was zu einem Erlöschen des Patents führen kann, auch wenn ein Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren läuft [→ Zahlungsfristen für Patent-Jahresgebühren im Insolvenzfall]. Der Präsident des DPMA bezweifelt eine Unterbrechung, da die Zahlung unabhängig von Verfahren erfolgt und kein Verfahrensgegner vorhanden ist. Es wird jedoch auch argumentiert, dass eine Unterbrechung im europäischen Verfahren möglich ist, wobei die Frist auf den Zeitpunkt der Wiederaufnahme verschoben werden kann.

siehe auch

Art. II, § 7 IntPatÜG → Jahresgebühren für das mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilte europäische Patent
Für ein europäisches Patent mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland Jahresgebühren gemäß § 17 Patentgesetz ab dem Jahr nach der Bekanntmachung der Erteilung im Europäischen Patentblatt zu entrichten.

PatG, 1. Abschnitt → Das Patent
Definiert die Anforderungen für die Patentierbarkeit von Erfindungen, legt Einschränkungen fest, regelt die Rechte der Erfinder und Patentanmelder, und beschreibt die Verwaltung von Patenten, einschließlich ihrer Laufzeit, Übertragung, und Bedingungen unter denen Patente widerrufen oder für nichtig erklärt werden können.

1)
BPatG, 10 W (pat) 45/05; m.V.a. Busse, a. a. O., § 17 Rdn. 4
2)
BPatG, 10 W (pat) 45/05; m.V.a. Gesetzesbegründung bei Einführung dieser Regelung mit dem PatÄndG 1967, nachdem zuvor die Jahresgebührenpflicht nur für erteilte Patente galt; BPatG, 10 W (pat) 45/05; m.V.a. BGH BlPMZ 1971, 317, 319 - Dipolantenne
3)
BPatG, 10 W (pat) 45/05; m.V.a. ; Schulte, a. a. O., § 17 Rdn. 10
4)
BPatG, 10 W (pat) 45/05; m.V.a. BPatGE 14, 93, 96 letzter Absatz; Benkard, a. a. O., § 17 Rdn. 3a
5)
BlPMZ 1967, 244, 251 linke Spalte
6)
BPatG, 10 W (pat) 45/05; m.V.a. vgl. Benkard, a. a. O., vor §§ 17-19 PatG Rdn. 7; BPatGE 24, 154, 156 zweiter Absatz
7)
vgl. Begründung BlPMZ 2002, 36, 45 rechte Spalte
8)
BPatG, 10 W (pat) 45/05; m.V.a. BPatGE 14, 93 und BPatGE 24, 154 = GRUR 1982, 361
9)
BPatG, Beschl. v. 30. Januar 2007 - 10 W (pat) 13/05