§ 83 (1) S. 1 des Patentgesetzes (PatG) legt fest, dass das Patentgericht die Parteien so früh wie möglich auf Gesichtspunkte hinweist, die für die Entscheidung voraussichtlich von besonderer Bedeutung sein werden oder der Konzentration der Verhandlung auf die wesentlichen Fragen dienlich sind.
In dem Verfahren wegen Erklärung der Nichtigkeit des Patents oder des ergänzenden Schutzzertifikats weist das Patentgericht die Parteien so früh wie möglich auf Gesichtspunkte hin, die für die Entscheidung voraussichtlich von besonderer Bedeutung sein werden oder der Konzentration der Verhandlung auf die für die Entscheidung wesentlichen Fragen dienlich sind.
§ 83 (1) → Hinweise des Patentgerichts im Nichtigkeitsverfahren
Das Patentgericht weist die Parteien frühzeitig auf entscheidungsrelevante Gesichtspunkte hin.