Die Erteilung eines Patents [§ 49 PatG → Erteilung des Patents, Erteilungsbeschluß] bedeutet, dass das Patentamt nach Prüfung der Patentanmeldung feststellt, dass die Erfindung die gesetzlichen Anforderungen erfüllt, und daraufhin dem Anmelder das exklusive Recht gewährt, die Erfindung zu nutzen und Dritte von der Nutzung auszuschließen [§ 9 PatG → Wirkung des Patents, Verbietungsrechte].
§ 49 PatG → Erteilung des Patents, Erteilungsbeschluß
Bei Erfüllung aller Anforderungen beschließt das Amt die Erteilung des Patents, wobei die Erteilung hinausgezögert werden kann.