Entscheidung durch das Patentgericht

§ 93 (1) S. 1 PatG → Freie Beweiswürdigung
§ 93 (1) S. 2, § 94 (2) PatG → Begründungspflicht
§ 93 (2) PatG → Rechtliches Gehör
§ 93 (3) PatG → Richterwechsel
§ 94 (1) PatG → Verkündung der Entscheidung
§ 95 PatG → Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten
§ 96 PatG → Tatbestandsberichtigung

Würdigung von Entscheidungen des Europäischen Patentamts

Zwar sind weder das Europäische Patentamt noch das Bundespatentgericht an vorangegangene abweichende Beurteilungen durch die jeweils andere Stelle gebunden. Im Interesse einer möglichst einheitlichen Rechtsanwendung erscheint es in der Regel jedoch geboten, sich mit einer abweichenden Entscheidung auseinanderzusetzen.1)

Die deutschen Gerichte haben Entscheidungen, die durch die Instanzen des Europäischen Patentamts oder durch Gerichte anderer Vertragsstaaten des Europäischen Patentübereinkommens ergangen sind und eine im Wesentlichen gleiche Fragestellung betreffen, zu beachten und sich gegebenenfalls mit den Gründen auseinanderzusetzen, die bei der vorangegangenen Entscheidung zu einem abweichenden Ergebnis geführt haben. Dies gilt auch, soweit es um Rechtsfragen geht, beispielsweise um die Frage, ob der Stand der Technik den Gegenstand eines Schutzrechts nahegelegt hat.2)

Der Bundesgerichtshof hat die Würdigung von Entscheidungen des Europäischen Patentamts bereits früher für geboten erachtet und diese als sachverständige Stellungnahme von erheblichem Gewicht bezeichnet.3)

Nicht jede Verletzung dieser Pflicht verletzt den Anspruch der betroffenen Partei auf rechtliches Gehör. Insoweit kommt es vielmehr auf die Tatsachen und rechtlichen Gesichtspunkte an, die von der Partei geltend gemacht worden sind. 4)

siehe auch

1) , 2) , 4)
BGH, Beschl. v. 15. April 2010 - Xa ZB 10/09 - Walzenformgebungsmaschine
3)
BGH, Beschl. v. 15. April 2010 - Xa ZB 10/09 - Walzenformgebungsmaschine; m.V.a. BGH, Beschl. v. 4.5.1995 - X ZR 29/93, GRUR 1996, 757, 759 - Zahnkranzfräser; Beschl. v. 5.5.1998 - X ZR 57/96, GRUR 1998, 895, 896 - Regenbecken