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patentrecht:begruendungspflicht

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Begründungspflicht

§ 93 (1) Satz 2 des Patentgesetzes (PatG) hebt die Notwendigkeit einer expliziten Begründung der Entscheidung des Patentgerichts hervor.

§ 93 (1) S. 2 PatG

In der Entscheidung sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

§ 94 (2) des Patentgesetzes (PatG) garantiert, dass bestimmte Entscheidungen des Patentgerichts begründet werden müssen, um Transparenz zu gewährleisten.

§ 94 (2) PatG

Die Entscheidungen des Patentgerichts, durch die ein Antrag zurückgewiesen oder über ein Rechtsmittel entschieden wird, sind zu begründen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs rechtfertigt eine sachlich fehlerhafte, unvollständige oder unschlüssige Begründung nicht die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde nach § 100 Abs. 3 Nr. 6 PatG.1)

siehe auch

§ 93 (1) PatG → Freie Beweiswürdigung und Begründungspflicht
Umfasst die freie Entscheidungsfindung und die Notwendigkeit einer klaren Begründung.

§ 94 PatG → Verkündung der Entscheidung
Regelt die Verkündung und Zustellung der Endentscheidungen des Patentgerichts sowie die Begründungspflicht bei bestimmten Entscheidungen.

1)
BGH, Beschl. v. 15. April 2010 - Xa ZB 10/09 - Walzenformgebungsmaschine
patentrecht/begruendungspflicht.txt · Zuletzt geändert: 2025/02/08 05:32 von mfreund