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§ 93 (1) Satz 1 des Patentgesetzes (PatG) beschreibt die freie Beweiswürdigung als Grundlage für die Entscheidungsfindung des Patentgerichts.
Das Patentgericht entscheidet [→ Entscheidung durch das Patentgericht] nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In der Entscheidung sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
§ 93 (1) PatG → Freie Beweiswürdigung und Begründungspflicht
Beschreibt die Grundlagen der Entscheidungsfindung des Patentgerichts auf Basis der Verfahrensergebnisse.
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