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Dr. Martin Meggle-Freund

patentrecht:berichtigung_offenbarer_unrichtigkeiten

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Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten

§ 95 (1) PatG

Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in der Entscheidung sind jederzeit vom Patentgericht zu berichtigen.

§ 95 (2) PatG

Über die Berichtigung kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung entschieden werden. Der Berichtigungsbeschluß wird auf der Entscheidung und den Ausfertigungen vermerkt.

siehe auch

§§ 86 bis 99 PatG → Gemeinsame Verfahrensvorschriften
§§ 73 bis 99 PatG → Verfahren vor dem Patentgericht
PatG → Patentgesetz

patentrecht/berichtigung_offenbarer_unrichtigkeiten.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:24 von 127.0.0.1