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patentrecht:richterwechsel

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Richterwechsel und Mitwirkung bei der Beschlussfassung

§ 93 (3) des Patentgesetzes (PatG) beschreibt die Mitwirkung von Richtern bei der Beschlussfassung, wenn sie bei der letzten mündlichen Verhandlung nicht zugegen waren.

§ 93 (3) PatG

Ist eine mündliche Verhandlung vorhergegangen, so kann ein Richter, der bei der letzten mündlichen Verhandlung nicht zugegen war, bei der Beschlußfassung nur mitwirken, wenn die Beteiligten zustimmen.

siehe auch

§ 93 PatG → Entscheidung durch das Patentgericht
Regelt die Entscheidungsfindung des Patentgerichts, einschließlich der freien Beweiswürdigung, der Begründungspflicht und des rechtlichen Gehörs.

patentrecht/richterwechsel.txt · Zuletzt geändert: 2025/02/08 05:28 von mfreund