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§ 93 (3) des Patentgesetzes (PatG) beschreibt die Mitwirkung von Richtern bei der Beschlussfassung, wenn sie bei der letzten mündlichen Verhandlung nicht zugegen waren.
Ist eine mündliche Verhandlung vorhergegangen, so kann ein Richter, der bei der letzten mündlichen Verhandlung nicht zugegen war, bei der Beschlußfassung nur mitwirken, wenn die Beteiligten zustimmen.
§ 93 PatG → Entscheidung durch das Patentgericht
Regelt die Entscheidungsfindung des Patentgerichts, einschließlich der freien Beweiswürdigung, der Begründungspflicht und des rechtlichen Gehörs.
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