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Ist eine mündliche Verhandlung vorhergegangen, so kann ein Richter, der bei der letzten mündlichen Verhandlung nicht zugegen war, bei der Beschlußfassung nur mitwirken, wenn die Beteiligten zustimmen.
§ 93 (1) S. 1 PatG → Freie Beweiswürdigung
§ 93 (1) S. 2 PatG → Begründungspflicht
§ 93 (2) PatG → Rechtliches Gehör
§§ 86 bis 99 PatG → Gemeinsame Verfahrensvorschriften
§§ 73 bis 99 PatG → Verfahren vor dem Patentgericht
PatG → Patentgesetz
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