Doppelschutzverbot

§ 8 (1) IntPatÜG → Verbot des Doppelschutzes
EPÜ → Doppelschutzverbot
Doppelpatentierung

Einzige Einschränkung bei der Teilanmeldung ergibt sich aus dem Verbot des Doppelschutzes. Im Verfahren der Teilanmeldung kann kein Gegenstand beansprucht werden, über den in der Stammanmeldung bereits abschließend sachlich entschieden worden ist. Umgekehrt gilt dies auch für die Stammanmeldung, wenn im Verfahren der Teilanmeldung ein Patentgegenstand rechtskräftig festgelegt worden ist.

siehe auch

§ 14 PatG → Schutzbereich