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Soweit der Gegenstand eines im Verfahren nach dem Patentgesetz erteilten Patents eine Erfindung ist, für die demselben Erfinder oder seinem Rechtsnachfolger mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland ein europäisches Patent mit derselben Priorität erteilt worden ist, hat das Patent in dem Umfang, in dem es dieselbe Erfindung wie das europäische Patent schützt, von dem Zeitpunkt an keine Wirkung mehr, zu dem
Voraussetzungen des Doppelschutzverbots nach § 8 IntPatÜG:
Das Doppelschutzverbot bezieht sich nur auf das Recht aus dem Patent (§§ 9 ff PatG) und nicht auf die Patentierung, auch ein Einspruchsverfahren1)) und ein Nichtigkeitsverfahren2) gegen ein zu einem parallelen Europäischen Patent bestehendes deutsches Patent ist zulässig, auch wenn dieses Patent aufgrund § 8 I IntPatÜG keine Wirkung entfaltet und aufgrund § 8 II IntPatÜG auch keine Wirkung mehr entfalten kann.
Der deutsche Patentschutz lebt nicht wieder auf, wenn das europäische Patent später wegfällt3).
Insbesondere rechtfertigt bereits die Möglichkeit einer zusätzlichen Wirkung des deutschen Patents gegenüber dem europäischen Schutzrecht ein schutzwürdiges Interesse des Einsprechenden daran, das deutsche Patent in dem dafür vorgesehenen Einspruchsverfahren überprüfen zu lassen. Dabei kann der Einsprechende nicht auf die Möglichkeit der Nichtigkeitsklage verwiesen werden, weil diese nach § 81 Abs. 2 PatG gegenüber dem Einspruchsverfahren subsidiär ist.4)
Das Erlöschen, die Erklärung der Nichtigkeit, der Widerruf und die Beschränkung des europäischen Patents lassen die nach Absatz 1 eingetretene Rechtsfolge unberührt.
IntPatÜG, Art. II → Europäisches Patentrecht
Regelt die Umsetzung des nationalen Teil eines europäischen Patentes in Deutschland.
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