→ Nebenintervention im Nichtigkeitsverfahren
→ Beitritt zum Nichtigkeitsverfahren
→ Beteiligtenwechsel im Nichtigkeitsverfahren
→ Klageberechtigung im Nichtigkeitsverfahren
Die Nichtigkeitsklage hat Popularcharakter. Grundsätzlich kann gegen ein wirksames Patent jeder klagen (§ 81 PatG), ohne ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis darlegen zu müssen.
Klageverbindung ist möglich, aber jeder führt weiter seinen eigenen Prozeß mit unabhängigem Streitwert. Über verbundene Klagen kann gemeinsam entschieden werden. Da über die Bestandskraft des Patents nur einheitlich entschieden werden kann sind mehrere Kläger notwendige Streitgenossen (§ 62 ZPO).
Ein Strohmann ist als Nichtigkeitskläger nicht ausgeschlossen, er muß aber alle Einreden gegen sich gelten lassen, die gegenüber dem Hintermann bestehen.
Eine Nichtangriffsabrede ist prozeßhindernd (z.B. Vertrag, aber auch Treu und Glaube § 242 BGB). Tochtergesellschaften sind als rechtlich selbständige Unternehmen an Nichtangriffsabreden der Muttergesellschaft nicht gebunden.
Die Nichtigkeitsklage hat sich gegen den im Patentregister eingetragenen zu richten. Die materielle Rechtslage ist unerheblich. Der materiell Berechtigte hat - soweit er nicht im Register als Patentinhaber eingetragen ist - keine Prozeßführungsbefugnis. Umschreibung während des Prozesses bewirkt nach § 265 II ZPO NICHT einen automatischen Übergang der Passivlegitimation auf neu in der Rolle eingetragenen; nur mit Zustimmung des Klägers;
Rechtskraft eines ergangenen Urteils erstreckt sich auch auf Rechtsnachfolger gemäß § 325 I ZPO I.
Die gesetzliche Prozeßstandschaft ist möglich (Insolvenzverwalter, Rechtsnachfolger). Der Lizenzinhaber kann als gewillkürter Prozeßstandschafter das Verfaheren führen ( stimmt das?).
Ist eine Patentnichtigkeitsklage von mehreren Klägern erhoben oder sind mehrere Klageverfahren, die dasselbe Patent zum Gegenstand haben, zum Zwecke der gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung verbunden worden, sind die Kläger notwendige Streitgenossen gemäß § 62 ZPO [→ Streitgenossenschaft].1)