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Es gelten sowohl für den Klägerwechsel als auch den Beklagtenwechsel die Regelungen der ZPO. Gewillkürter Wechsel der Parteien ist im Wege der Klageänderung (§ 263 ZPO) möglich, wenn dies sachdienlich ist oder wenn die Gegenpartei dem Parteiwechsel zustimmt. Für eine gewillkürte Parteiänderung sind Parteiwechselerklärungen des alten und des neuen Beteiligten erforderlich.
Im Patentnichtigkeitsverfahren ist ein gewillkürter Beklagtenwechsel in erster Instanz aufgrund Erklärung des Klägers wie eine Klageänderung zu behandeln, deren Zulässigkeit sich grundsätzlich nach den allgemeinen Regeln des Zivilprozessrechts richtet.1)
Nach § 263 ZPO ist dafür die Einwilligung des neuen Beklagten oder eine Sachdienlichkeitserklärung des Gerichts erforderlich. Bei einem gewillkürten Parteiwechsel auf Beklagtenseite ist zudem Voraussetzung für das Ausscheiden des bisherigen Beklagten aus dem Rechtsstreit entsprechend § 269 Abs. 1 ZPO von Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache an dessen Zustimmung.2)
Ein gewillkürter Parteiwechsel auf Klägerseite ist möglich, wenn der Beklagte einwilligt, oder wenn das Gericht dies für sachdienlich hält (§ 263 ZPO). Der Parteiwechsel auf Klägerseite bei einer Nichtigkeitsklage ist als sachdienlich zuzulassen, wenn die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögert wird und in dem Rechtsstreit mit dem neuen Kläger unter Verwertung des bisherigen Prozeßstoffs geklärt werden kann, ob das angegriffene Patent zu Recht für nichtig erklärt worden ist.3)
Nach der Rechtsprechung des Senats ist § 265 Abs. 2 ZPO im Patentnichtigkeitsverfahren anzuwenden, wenn nach Eintritt der Rechtshängigkeit die Umschreibung des Patents oder der Patentanmeldung auf den Erwerber erfolgt.4)
Die Abtretung des Streitpatents hat grundsätzlich keine Auswirkung auf das Nichtigkeitsverfahren (§ 265 II S.1 ZPO). Mit Zustimmung des Klägers kann der Rechtsnachfolger das Verfahren übernehmen (§ 265 II S.2 ZPO). Er muß das Verfahren aber nicht übernehmen.5) Die Nichtigkeitsklage kann entsprechend § 265 II ZPO auch dann weiter gegen den in der Patentrolle eingetragenen Inhaber gerichtet bleiben, wenn das streitbefangene Patent nach Eintritt der Rechtshängigkeit auf einen anderen übertragen und der Erwerber inzwischen in die Patentrolle eingetragen ist.6) Stimmt der Kläger dem Beklagtenwechsel nicht zu, dann kann der Rechtsnachfolger als Nebenintervenient dem Verfahren beitreten.
Der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Nichtigkeitsverfahren auf die Fälle der Legitimationsänderung nach Eintritt der Rechtshängigkeit entsprechend anzuwendende § 265 Abs. 2 ZPO7) steht einem vom Kläger ausgehenden Beklagtenwechsel nicht entgegen.8)
Die Gesamtrechtsnachfolge ist als gesetzlicher Fall des Beteiligtenwechsel kein Fall der §§ 263, 265 ZPO. bei Gesamtrechtsnachfolge wird das Verfahren unterbrochen.
Gemäß § 325 ZPO wirkt die Rechtskraft des Urteils auch für bzw. gegen den Rechtsnachfolger.
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