Besetzung des Beschwerdesenats

§ 67 (1) Nr. 1 PatG

Der Beschwerdesenat entscheidet in der Besetzung mit einem rechtskundigen Mitglied als Vorsitzendem und zwei technischen Mitgliedern in den Fällen des § 23 Abs. 4 [→ Lizenzbereitschaft] und des § 50 Abs. 1 und 2 [→ Geheimpatent];

§ 67 (1) Nr. 2 PatG

Der Beschwerdesenat entscheidet in der Besetzung mit einem technischen Mitglied als Vorsitzendem, zwei weiteren technischen Mitgliedern sowie einem rechtskundigen Mitglied in den Fällen,
a)in denen die Anmeldung zurückgewiesen wurde,
b)in denen der Einspruch als unzulässig verworfen wurde,
c)des § 61 Absatz 1 und des § 64 Abs. 1,
d)des § 61 Abs. 2 sowie
e)der §§ 130, 131 und 133;

§ 67 (1) Nr. 3 PatG

Der Beschwerdesenat entscheidet in der Besetzung mit einem rechtskundigen Mitglied als Vorsitzendem, einem weiteren rechtskundigen Mitglied und einem technischen Mitglied in den Fällen des § 31 Abs. 5;

§ 67 (1) Nr. 4 PatG

Der Beschwerdesenat entscheidet in der Besetzung mit drei rechtskundigen Mitgliedern in allen übrigen Fällen.

§ 67 (2) PatG → Besetzung des Nichtigkeitssenats

siehe auch

§§ 65 bis 72 PatG → Patentgericht
PatG → Patentgesetz
Beschwerdesenate