Der Beschwerdesenat entscheidet in der Besetzung mit einem rechtskundigen Mitglied als Vorsitzendem und zwei technischen Mitgliedern in den Fällen des § 23 Abs. 4 [→ Lizenzbereitschaft] und des § 50 Abs. 1 und 2 [→ Geheimpatent];
Der Beschwerdesenat entscheidet in der Besetzung mit einem technischen Mitglied als Vorsitzendem, zwei weiteren technischen Mitgliedern sowie einem rechtskundigen Mitglied in den Fällen,
a)in denen die Anmeldung zurückgewiesen wurde,
b)in denen der Einspruch als unzulässig verworfen wurde,
c)des § 61 Absatz 1 und des § 64 Abs. 1,
d)des § 61 Abs. 2 sowie
e)der §§ 130, 131 und 133;
Der Beschwerdesenat entscheidet in der Besetzung mit einem rechtskundigen Mitglied als Vorsitzendem, einem weiteren rechtskundigen Mitglied und einem technischen Mitglied in den Fällen des § 31 Abs. 5;
Der Beschwerdesenat entscheidet in der Besetzung mit drei rechtskundigen Mitgliedern in allen übrigen Fällen.
§ 67 (2) PatG → Besetzung des Nichtigkeitssenats
§§ 65 bis 72 PatG → Patentgericht
PatG → Patentgesetz
→ Beschwerdesenate