§ 67 (1) Nr. 1 des Patentgesetzes (PatG) beschreibt die Besetzung des Beschwerdesenats in Fällen der Lizenzbereitschaft und des Geheimpatents.
Der Beschwerdesenat entscheidet in der Besetzung mit einem rechtskundigen Mitglied als Vorsitzendem und zwei technischen Mitgliedern in den Fällen des § 23 Abs. 4 [→ Lizenzbereitschaft] und des § 50 Abs. 1 und 2 [→ Geheimpatent];
§ 67 (1) PatG → Besetzung des Beschwerdesenats
Regelt die Besetzung des Beschwerdesenats im Patentgericht je nach Art des Verfahrens.